JuraForum.de > Gesetze > SGB IX > § 42 SGB IX - Zuständigkeit für Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen
Teil 1 (Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen)
Kapitel 5 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)
(1) Die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich erbringen
die Bundesagentur für Arbeit, soweit nicht einer der in den Nummern 2 bis 4 genannten Träger zuständig ist, | ||
die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene, | ||
die Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis 13 des Sechsten Buches, | ||
die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes. |
(2) Die Leistungen im Arbeitsbereich erbringen
die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene, | ||
die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen des § 27d Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes, | ||
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des § 35a des Achten Buches, | ||
im Übrigen die Träger der Sozialhilfe unter den Voraussetzungen des Zwölften Buches. |
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