JuraForum.de > Gesetze > SGB IX > § 39 SGB IX - Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen
Teil 1 (Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen)
Kapitel 5 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)
Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 136) werden erbracht, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der behinderten Menschen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern.
© "§ 39 SGB IX - Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.