JuraForum.de > Gesetze > SGB IX > § 37 SGB IX - Dauer von Leistungen
Teil 1 (Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen)
Kapitel 5 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)
(1) Leistungen werden für die Zeit erbracht, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen; eine Förderung kann darüber hinaus erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
(2) Leistungen zur beruflichen Weiterbildung sollen in der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur über eine länger dauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger dauernde Leistung wesentlich verbessert werden.
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