JuraForum.de > Gesetze > SGB IX > § 3 SGB IX - Vorrang von Prävention
Teil 1 (Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen)
Kapitel 1 (Allgemeine Regelungen)
Die Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass der Eintritt einer Behinderung einschließlich einer chronischen Krankheit vermieden wird.
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