JuraForum.de > Gesetze > SGB IX > § 29 SGB IX - Förderung der Selbsthilfe
Teil 1 (Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen)
Kapitel 4 (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation)
Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung, Behandlung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, sollen nach einheitlichen Grundsätzen gefördert werden.
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