JuraForum.de > Gesetze > SGB IX > § 28 SGB IX - Stufenweise Wiedereingliederung
Teil 1 (Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen)
Kapitel 4 (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation)
Können arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, sollen die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen entsprechend dieser Zielsetzung erbracht werden.
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