JuraForum.de > Gesetze > SGB IX > § 21a SGB IX - Verordnungsermächtigung
Teil 1 (Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen)
Kapitel 2 (Ausführung von Leistungen zur Teilhabe)
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Inhalt und Ausführung des Persönlichen Budgets, zum Verfahren sowie zur Zuständigkeit bei Beteiligung mehrerer Leistungsträger zu regeln.
© "§ 21a SGB IX - Verordnungsermächtigung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.