JuraForum.de > Gesetze > SGB IX > § 160 SGB IX - Überprüfungsregelung
Teil 2 (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht))
Kapitel 14 (Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften)
(1) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 30. Juni 2005 über die Situation behinderter und schwerbehinderter Frauen und Männer auf dem Ausbildungsstellenmarkt und schlägt die danach zu treffenden Maßnahmen vor.
(2) Sie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 30. Juni 2007 über die Wirkungen der Instrumente zur Sicherung von Beschäftigung und zur betrieblichen Prävention.
Dabei wird auch die Höhe der Beschäftigungspflichtquote überprüft.
Fußnoten:
Neugefasst durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl I S. 606).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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