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JuraForum.deGesetzeSGB IX§ 159 SGB IX - Übergangsregelung 

§ 159 SGB IX - Übergangsregelung

Sozialgesetzbuch

   Teil 2 (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht))
      Kapitel 14 (Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften)

(1) Abweichend von § 71 Abs. 1 beträgt die Pflichtquote für die in § 71 Abs. 3 Nr. 1 und 4 genannten öffentlichen Arbeitgeber des Bundes weiterhin 6 Prozent, wenn sie am 31. Oktober 1999 auf mindestens 6 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigt hatten. (Anm.*)

(2) Auf Leistungen nach § 33 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes in Verbindung mit dem Ersten Abschnitt der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung jeweils in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften weiter anzuwenden, wenn die Entscheidung über die beantragten Leistungen vor dem 1. Oktober 2000 getroffen worden ist.

(3) Eine auf Grund des Schwerbehindertengesetzes getroffene bindende Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung, eines Grades der Behinderung und das Vorliegen weiterer gesundheitlicher Merkmale gelten als Feststellungen nach diesem Buch.

(4) Die nach § 56 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes erlassenen allgemeinen Richtlinien sind bis zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 141 weiter anzuwenden.

(5) § 17 Abs. 2 Satz 1 ist vom 1. Januar 2008 an mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf Antrag Leistungen durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden.

(6) Auf Erstattungen nach Teil 2 Kapitel 13 ist § 148 für bis zum 31. Dezember 2004 entstandene Fahrgeldausfälle in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.


Fußnoten:


Änderung durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046) gegenstandslos.


Absatz 5 angefügt durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022).


Absatz 6 angefügt durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818).

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 66 Nummer 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) soll zum 1. Januar 2002 in § 159 Absatz 1 die Angabe "200 Deutsche Mark" durch die Angabe "105 Euro" ersetzt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB III)
    • Drittes Kapitel (Aktive Arbeitsförderung)
      • Siebter Abschnitt (Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben)
        • Dritter Unterabschnitt (Besondere Leistungen)
          • Erster Titel (Allgemeines)
        • § 118 Leistungen
  • Sozialgesetzbuch (SGB VI)
    • Zweites Kapitel (Leistungen)
      • Erster Abschnitt (Leistungen zur Teilhabe)
        • Zweiter Unterabschnitt (Umfang der Leistungen)
          • Erster Titel (Allgemeines)
        • § 13 Leistungsumfang
  • Sozialgesetzbuch (SGB VII)
    • Drittes Kapitel (Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls)
      • Erster Abschnitt (Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen)
        • Erster Unterabschnitt (Anspruch und Leistungsarten)
      • § 26 Grundsatz
  • Sozialgesetzbuch (SGB XI)
    • Viertes Kapitel (Leistungen der Pflegeversicherung)
      • Zweiter Abschnitt (Gemeinsame Vorschriften)
    • § 35a Teilnahme an einem trägerübergreifenden Persönlichen Budget nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches
  • Sozialgesetzbuch (SGB XII)
    • Sechstes Kapitel (Eingliederungshilfe für behinderte Menschen)
  • § 57 Trägerübergreifendes Persönliches Budget
    • Siebtes Kapitel (Hilfe zur Pflege)
  • § 61 Leistungsberechtigte und Leistungen

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