JuraForum.de > Gesetze > SGB IX > § 157 SGB IX - Stadtstaatenklausel
Teil 2 (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht))
Kapitel 14 (Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften)
(1) Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird ermächtigt, die Schwerbehindertenvertretung für Angelegenheiten, die mehrere oder alle Dienststellen betreffen, in der Weise zu regeln, dass die Schwerbehindertenvertretungen aller Dienststellen eine Gesamtschwerbehindertenvertretung wählen.
Für die Wahl gilt § 94 Abs. 2, 3, 6 und 7 entsprechend.
(2) § 97 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend.
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