JuraForum.de > Gesetze > SGB IX > § 153 SGB IX - Erfassung der Ausweise
Teil 2 (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht))
Kapitel 13 (Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr)
Die für die Ausstellung der Ausweise nach § 69 Abs. 5 zuständigen Behörden erfassen
die am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Ausweise, getrennt nach
Art,
besonderen Eintragungen und
Zugehörigkeit zu einer der in § 151 Abs. 1 Satz 1 genannten Gruppen,
die im Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken, unterteilt nach der jeweiligen Gültigkeitsdauer, und die daraus erzielten Einnahmen, getrennt nach Zugehörigkeit zu einer der in § 151 Abs. 1 Satz 1 genannten Gruppen
als Grundlage für die nach § 148 Abs. 4 Nr. 1 und § 149 Abs. 2 Nr. 1 zu ermittelnde Zahl der Ausweise und Wertmarken, für die nach § 151 Abs. 2 zu ermittelnde Höhe der Aufwendungen sowie für die nach § 152 vorzunehmende Aufteilung der Einnahmen aus der Ausgabe von Wertmarken. Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Ergebnis der Erfassung nach Satz 1 spätestens bis zum 31. März des Jahres mit, in dem die Prozentsätze festzusetzen sind.
Fußnoten:
Satz 1 geändert durch G vom 27. 4. 2002 (BGBl I S. 1467). Satz 2 geändert durch G vom 3. 4. 2003 (BGBl I S. 462) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).
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