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JuraForum.deGesetzeSGB IX§ 152 SGB IX - Einnahmen aus Wertmarken 

§ 152 SGB IX - Einnahmen aus Wertmarken

Sozialgesetzbuch

   Teil 2 (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht))
      Kapitel 13 (Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr)

Von den durch die Ausgabe der Wertmarke erzielten jährlichen Einnahmen sind an den Bund abzuführen:

Die durch Ausgabe von Wertmarken an schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erzielten Einnahmen sind zum 15. Juli und zum 15. November an den Bund abzuführen.
Von den eingegangenen übrigen Einnahmen sind zum 15. Juli und zum 15. November Abschlagszahlungen in Höhe des Prozentsatzes, der für das jeweilige Vorjahr nach Satz 1 Nr. 2 bekannt gemacht wird, an den Bund abzuführen.
Die auf den Bund entfallenden Einnahmen sind für jedes Haushaltsjahr abzurechnen.


Fußnoten:


Satz 1 geändert durch G vom 3. 4. 2003 (BGBl I S. 462) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).


Zu § 152: An den Bund abzuführender Anteil an den durch die Ausgabe von Wertmarken zur unentgeltlichen Beförderung schwerbehinderter Menschen erzielten Einnahmen im Jahr 2010 = 31,02 v. H. (vgl. Bek. vom 25. 5. 2011, BAnz Nr. 85).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB IX)
    • Teil 2 (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht))
      • Kapitel 13 (Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr)
    • § 153 Erfassung der Ausweise

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Urteile: Vorschriften

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