JuraForum.de > Gesetze > SGB IX > § 152 SGB IX - Einnahmen aus Wertmarken
Teil 2 (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht))
Kapitel 13 (Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr)
Von den durch die Ausgabe der Wertmarke erzielten jährlichen Einnahmen sind an den Bund abzuführen:
die Einnahmen aus der Ausgabe von Wertmarken an schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
ein bundeseinheitlicher Anteil der übrigen Einnahmen, der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für jeweils ein Jahr bekannt gemacht wird. Er errechnet sich aus dem Anteil der nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vom Bund zu tragenden Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen von Bund und Ländern für die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr, abzüglich der Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung der in § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Personengruppen.
Die durch Ausgabe von Wertmarken an schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erzielten Einnahmen sind zum 15. Juli und zum 15. November an den Bund abzuführen.
Von den eingegangenen übrigen Einnahmen sind zum 15. Juli und zum 15. November Abschlagszahlungen in Höhe des Prozentsatzes, der für das jeweilige Vorjahr nach Satz 1 Nr. 2 bekannt gemacht wird, an den Bund abzuführen.
Die auf den Bund entfallenden Einnahmen sind für jedes Haushaltsjahr abzurechnen.
Fußnoten:
Satz 1 geändert durch G vom 3. 4. 2003 (BGBl I S. 462) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).
Zu § 152: An den Bund abzuführender Anteil an den durch die Ausgabe von Wertmarken zur unentgeltlichen Beförderung schwerbehinderter Menschen erzielten Einnahmen im Jahr 2010 = 31,02 v. H. (vgl. Bek. vom 25. 5. 2011, BAnz Nr. 85).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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