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JuraForum.deGesetzeSGB IX§ 149 SGB IX - Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr 

§ 149 SGB IX - Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr

Sozialgesetzbuch

   Teil 2 (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht))
      Kapitel 13 (Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr)

(1) Die Fahrgeldausfälle im Fernverkehr werden nach einem Prozentsatz der von den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Fernverkehr erstattet.

(2) Der maßgebende Prozentsatz wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für jeweils zwei Jahre bekannt gemacht.
Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist von folgenden, für das letzte Jahr vor Beginn des Zweijahreszeitraumes vorliegenden Zahlen auszugehen:


Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu errechnen:

Nach Nummer 1 errechnete Zahl
_________________________________
Nach Nummer 2 errechnete Zahl
× 100


§ 148 Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend.


Fußnoten:


Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 3. 4. 2003 (BGBl I S. 462) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).


Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742).


Zu § 149: Der für die Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr maßgebende Vomhundertsatz beträgt für die Kalenderjahre 2009 und 2010 1,77 v. H. (vgl. Bek. vom 14. 7. 2010, BAnz Nr. 110).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB IX)
    • Teil 2 (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht))
      • Kapitel 13 (Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr)
    • § 150 Erstattungsverfahren
    • § 153 Erfassung der Ausweise

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