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JuraForum.deGesetzeSGB IX§ 145 SGB IX - Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle 

§ 145 SGB IX - Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle

Sozialgesetzbuch

   Teil 2 (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht))
      Kapitel 13 (Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr)

(1) Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, werden von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs. 5 im Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1 unentgeltlich befördert; die unentgeltliche Beförderung verpflichtet zur Zahlung eines tarifmäßigen Zuschlages bei der Benutzung zuschlagpflichtiger Züge des Nahverkehrs.
Voraussetzung ist, dass der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist.
Sie wird gegen Entrichtung eines Betrages von 60 Euro für ein Jahr oder 30 Euro für ein halbes Jahr ausgegeben.
Wird sie vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zurückgegeben, wird auf Antrag für jeden vollen Kalendermonat ihrer Gültigkeit nach Rückgabe ein Betrag von 5 Euro erstattet, sofern der zu erstattende Betrag 15 Euro nicht unterschreitet; Entsprechendes gilt für jeden vollen Kalendermonat nach dem Tod des schwerbehinderten Menschen.
Auf Antrag wird eine für ein Jahr gültige Wertmarke, ohne dass der Betrag nach Satz 3 zu entrichten ist, an schwerbehinderte Menschen ausgegeben,


Die Wertmarke wird nicht ausgegeben, solange der Ausweis einen gültigen Vermerk über die Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugsteuerermäßigung trägt.
Die Ausgabe der Wertmarken erfolgt auf Antrag durch die nach § 69 Abs. 5 zuständigen Behörden.
Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 3 bis 5 ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.
Für Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Ausgabe der Wertmarke gilt § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend.

(2) Das Gleiche gilt im Nah- und Fernverkehr im Sinne des § 147, ohne dass die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt sein muss, für die Beförderung

(3) Die durch die unentgeltliche Beförderung nach den Absätzen 1 und 2 entstehenden Fahrgeldausfälle werden nach Maßgabe der §§ 148 bis 150 erstattet.


Fußnoten:


Absatz 1 Sätze 3 und 4 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046). Satz 9 geändert durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl I S. 606).


Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022).


Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954), 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022), 23. 4. 2004 (BGBl I S. 606), 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2904) und 22. 12. 2008 (BGBl I S. 2959).


Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 geändert durch G vom 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2904).


Absatz 2 Nummer 1 neugefasst durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742).


Absatz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818), 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2904) und 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2495).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB IX)
    • Teil 2 (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht))
      • Kapitel 10 (Sonstige Vorschriften)
    • § 128 Schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, Soldaten und Soldatinnen
      • Kapitel 13 (Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr)
    • § 147 Nah- und Fernverkehr
    • § 148 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr
    • § 149 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr
    • § 151 Kostentragung
    • § 154 Verordnungsermächtigungen
      • Kapitel 14 (Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften)
    • § 159 Übergangsregelung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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