JuraForum.de > Gesetze > SGB IX > § 142 SGB IX - Anerkennungsverfahren
Teil 2 (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht))
Kapitel 12 (Werkstätten für behinderte Menschen)
Werkstätten für behinderte Menschen, die eine Vergünstigung im Sinne dieses Kapitels in Anspruch nehmen wollen, bedürfen der Anerkennung.
Die Entscheidung über die Anerkennung trifft auf Antrag die Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe.
Die Bundesagentur für Arbeit führt ein Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen.
In dieses Verzeichnis werden auch Zusammenschlüsse anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen aufgenommen.
Fußnoten:
Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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