( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeSGB IX§ 141 SGB IX - Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand 

§ 141 SGB IX - Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand

Sozialgesetzbuch

   Teil 2 (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht))
      Kapitel 12 (Werkstätten für behinderte Menschen)

Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, werden bevorzugt diesen Werkstätten angeboten.
Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates hierzu allgemeine Verwaltungsvorschriften.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB IX)
    • Teil 2 (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht))
      • Kapitel 12 (Werkstätten für behinderte Menschen)
    • § 143 Blindenwerkstätten
      • Kapitel 14 (Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften)
    • § 159 Übergangsregelung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/sgb-ix/141-vergabe-von-auftraegen-durch-die-oeffentliche-hand

© "§ 141 SGB IX - Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN