JuraForum.de > Gesetze > SGB IX > § 141 SGB IX - Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand
Teil 2 (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht))
Kapitel 12 (Werkstätten für behinderte Menschen)
Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, werden bevorzugt diesen Werkstätten angeboten.
Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates hierzu allgemeine Verwaltungsvorschriften.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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