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JuraForum.deGesetzeSGB IX§ 137 SGB IX - Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen 

§ 137 SGB IX - Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen

Sozialgesetzbuch

   Teil 2 (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht))
      Kapitel 12 (Werkstätten für behinderte Menschen)

(1) Anerkannte Werkstätten nehmen diejenigen behinderten Menschen aus ihrem Einzugsgebiet auf, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 136 Abs. 2 erfüllen, wenn Leistungen durch die Rehabilitationsträger gewährleistet sind; die Möglichkeit zur Aufnahme in eine andere anerkannte Werkstatt nach Maßgabe des § 9 des Zwölften Buches oder entsprechender Regelungen bleibt unberührt.
Die Aufnahme erfolgt unabhängig von

(2) Behinderte Menschen werden in der Werkstatt beschäftigt, solange die Aufnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen.


Fußnoten:


Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022).



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