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JuraForum.deGesetzeSGB IX§ 132 SGB IX - Begriff und Personenkreis 

§ 132 SGB IX - Begriff und Personenkreis

Sozialgesetzbuch

   Teil 2 (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht))
      Kapitel 11 (Integrationsprojekte)

(1) Integrationsprojekte sind rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Unternehmen (Integrationsunternehmen) oder unternehmensinterne oder von öffentlichen Arbeitgebern im Sinne des § 71 Abs. 3 geführte Betriebe (Integrationsbetriebe) oder Abteilungen (Integrationsabteilungen) zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten stößt.

(2) Schwerbehinderte Menschen nach Absatz 1 sind insbesondere

(3) Integrationsunternehmen beschäftigen mindestens 25 Prozent schwerbehinderte Menschen im Sinne von Absatz 1.
Der Anteil der schwerbehinderten Menschen soll in der Regel 50 Prozent nicht übersteigen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Zweiter Teil (Steuerschuldrecht)
      • Dritter Abschnitt (Steuerbegünstigte Zwecke)
    • § 68 Einzelne Zweckbetriebe
  • Sozialgesetzbuch (SGB VI)
    • Viertes Kapitel (Finanzierung)
      • Zweiter Abschnitt (Beiträge und Verfahren)
        • Erster Unterabschnitt (Beiträge)
          • Zweiter Titel (Beitragsbemessungsgrundlagen)
        • § 162 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
          • Dritter Titel (Verteilung der Beitragslast)
        • § 168 Beitragstragung bei Beschäftigten
          • Fünfter Titel (Erstattungen)
        • § 179 Erstattung von Aufwendungen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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