JuraForum.de > Gesetze > SGB IX > § 131 SGB IX - Statistik
Teil 2 (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht))
Kapitel 10 (Sonstige Vorschriften)
(1) Über schwerbehinderte Menschen wird alle zwei Jahre eine Bundesstatistik durchgeführt.
Sie umfasst folgende Tatbestände:
die Zahl der schwerbehinderten Menschen mit gültigem Ausweis,
persönliche Merkmale schwerbehinderter Menschen wie Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohnort,
Art, Ursache und Grad der Behinderung.
(2) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht.
Auskunftspflichtig sind die nach § 69 Abs. 1 und 5 zuständigen Behörden.
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