JuraForum.de > Gesetze > SGB IX > § 121 SGB IX - Verfahrensvorschriften
Teil 2 (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht))
Kapitel 9 (Widerspruchsverfahren)
(1) Für den Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 119) und die Widerspruchsausschüsse bei der Bundesagentur für Arbeit (§ 120) gilt § 106 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(2) Im Widerspruchsverfahren nach Teil 2 Kapitel 4 werden der Arbeitgeber und der schwerbehinderte Mensch vor der Entscheidung gehört; in den übrigen Fällen verbleibt es bei der Anhörung des Widerspruchsführers.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse können wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
Über die Ablehnung entscheidet der Ausschuss, dem das Mitglied angehört.
Fußnoten:
Absatz 1 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954) in Verb. mit G vom 30. 7. 2004 (BGBl I S. 2014).
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