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JuraForum.deGesetzeSGB IX§ 119 SGB IX - Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt 

§ 119 SGB IX - Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt

Sozialgesetzbuch

   Teil 2 (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht))
      Kapitel 9 (Widerspruchsverfahren)

(1) Bei jedem Integrationsamt besteht ein Widerspruchsausschuss aus sieben Mitgliedern, und zwar aus

zwei Mitgliedern, die schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind,

zwei Mitgliedern, die Arbeitgeber sind,

einem Mitglied, das das Integrationsamt vertritt,

einem Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit vertritt,

einer Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen.

(2) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin berufen.

(3) Das Integrationsamt beruft

auf Vorschlag der Organisationen behinderter Menschen des jeweiligen Landes die Mitglieder, die Arbeitnehmer sind,

auf Vorschlag der jeweils für das Land zuständigen Arbeitgeberverbände die Mitglieder, die Arbeitgeber sind, sowie

die Vertrauensperson.


Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde beruft das Mitglied, das das Integrationsamt vertritt.
Die Bundesagentur für Arbeit beruft das Mitglied, das sie vertritt.


Entsprechendes gilt für die Berufung des Stellvertreters oder der Stellvertreterin des jeweiligen Mitglieds.

(4) In Kündigungsangelegenheiten schwerbehinderter Menschen, die bei einer Dienststelle oder in einem Betrieb beschäftigt sind, der zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung gehört, treten an die Stelle der Mitglieder, die Arbeitgeber sind, Angehörige des öffentlichen Dienstes.
Dem Integrationsamt werden ein Mitglied und sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin von den von der Bundesregierung bestimmten Bundesbehörden benannt.
Eines der Mitglieder, die schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, muss dem öffentlichen Dienst angehören.

(5) Die Amtszeit der Mitglieder der Widerspruchsausschüsse beträgt vier Jahre.
Die Mitglieder der Ausschüsse üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus.


Fußnoten:


Absatz 1 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954) in Verb. mit G vom 30. 7. 2004 (BGBl I S. 2014).


Absatz 3 Satz 3 neugefasst durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954) in Verb. mit G vom 30. 7. 2004 (BGBl I S. 2014).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB IX)
    • Teil 2 (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht))
      • Kapitel 5 (Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Beauftragter des Arbeitgebers)
    • § 94 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung
      • Kapitel 9 (Widerspruchsverfahren)
    • § 118 Widerspruch
    • § 120 Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit
    • § 121 Verfahrensvorschriften
      • Kapitel 14 (Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften)
    • § 158 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst

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