JuraForum.de > Gesetze > SGB IX > § 118 SGB IX - Widerspruch
Teil 2 (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht))
Kapitel 9 (Widerspruchsverfahren)
(1) Den Widerspruchsbescheid nach § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung erlässt bei Verwaltungsakten der Integrationsämter und bei Verwaltungsakten der örtlichen Fürsorgestellen (§ 107 Abs. 2) der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 119).
Des Vorverfahrens bedarf es auch, wenn den Verwaltungsakt ein Integrationsamt erlassen hat, das bei einer obersten Landesbehörde besteht.
(2) Den Widerspruchsbescheid nach § 85 des Sozialgerichtsgesetzes erlässt bei Verwaltungsakten, welche die Bundesagentur für Arbeit auf Grund des Teils 2 erlässt, der Widerspruchsausschuss der Bundesagentur für Arbeit.
Fußnoten:
Absatz 2 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954) in Verb. mit G vom 30. 7. 2004 (BGBl I S. 2014).
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