JuraForum.de > Gesetze > SGB IX > § 117 SGB IX - Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen
Teil 2 (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht))
Kapitel 8 (Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen)
(1) Einem schwerbehinderten Menschen, der einen zumutbaren Arbeitsplatz ohne berechtigten Grund zurückweist oder aufgibt oder sich ohne berechtigten Grund weigert, an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen, oder sonst durch sein Verhalten seine Teilhabe am Arbeitsleben schuldhaft vereitelt, kann das Integrationsamt im Benehmen mit der Bundesagentur für Arbeit die besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen zeitweilig entziehen.
Dies gilt auch für gleichgestellte behinderte Menschen.
(2) Vor der Entscheidung über die Entziehung wird der schwerbehinderte Mensch gehört.
In der Entscheidung wird die Frist bestimmt, für die sie gilt.
Die Frist läuft vom Tage der Entscheidung an und beträgt nicht mehr als sechs Monate.
Die Entscheidung wird dem schwerbehinderten Menschen bekannt gegeben.
Fußnoten:
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954) in Verb. mit G vom 30. 7. 2004 (BGBl I S. 2014).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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