JuraForum.de > Gesetze > SGB IX > § 113 SGB IX - Finanzielle Leistungen
Teil 2 (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht))
Kapitel 7 (Integrationsfachdienste)
(1) Die Inanspruchnahme von Integrationsfachdiensten wird vom Auftraggeber vergütet.
Die Vergütung für die Inanspruchnahme von Integrationsfachdiensten kann bei Beauftragung durch das Integrationsamt aus Mitteln der Ausgleichsabgabe erbracht werden.
(2) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen vereinbart mit den Rehabilitationsträgern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 unter Beteiligung der maßgeblichen Verbände, darunter der Bundesarbeitsgemeinschaft, in der sich die Integrationsfachdienste zusammengeschlossen haben, eine gemeinsame Empfehlung zur Inanspruchnahme der Integrationsfachdienste durch die Rehabilitationsträger, zur Zusammenarbeit und zur Finanzierung der Kosten, die dem Integrationsfachdienst bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Rehabilitationsträger entstehen.
§ 13 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
Fußnoten:
Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 23. 4. 2004 (BGBl I S. 606).
Absatz 2 angefügt durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl I S. 606); bisheriger Wortlaut des § 113 wurde Absatz 1.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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