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JuraForum.deGesetzeSGB IX§ 109 SGB IX - Begriff und Personenkreis 

§ 109 SGB IX - Begriff und Personenkreis

Sozialgesetzbuch

   Teil 2 (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht))
      Kapitel 7 (Integrationsfachdienste)

(1) Integrationsfachdienste sind Dienste Dritter, die bei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden.

(2) Schwerbehinderte Menschen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere

(3) Ein besonderer Bedarf an arbeits- und berufsbegleitender Betreuung ist insbesondere gegeben bei schwerbehinderten Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung oder mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt und allein oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden Umständen (Alter, Langzeitarbeitslosigkeit, unzureichende Qualifikation, Leistungsminderung) die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erschwert.

(4) Der Integrationsfachdienst kann im Rahmen der Aufgabenstellung nach Absatz 1 auch zur beruflichen Eingliederung von behinderten Menschen, die nicht schwerbehindert sind, tätig werden.
Hierbei wird den besonderen Bedürfnissen seelisch behinderter oder von einer seelischen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen.


Fußnoten:


Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 23. 4. 2004 (BGBl I S. 606).


Absatz 4 Satz 2 angefügt durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl I S. 606).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB IX)
    • Teil 2 (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht))
      • Kapitel 7 (Integrationsfachdienste)
    • § 112 Fachliche Anforderungen

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