JuraForum.de > Gesetze > SGB IX > § 108 SGB IX - Verordnungsermächtigung
Teil 2 (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht))
Kapitel 6 (Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 33 Abs. 8 Nr. 3 und § 102 Abs. 4 sowie über die Höhe, Dauer und Ausführung der Leistungen zu regeln.
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