JuraForum.de > Gesetze > SGB IX > § 101 SGB IX - Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit
Teil 2 (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht))
Kapitel 6 (Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen)
(1) Soweit die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nicht durch freie Entschließung der Arbeitgeber erfüllt werden, werden sie
in den Ländern von dem Amt für die Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben (Integrationsamt) und
von der Bundesagentur für Arbeit
in enger Zusammenarbeit durchgeführt.
(2) Die den Rehabilitationsträgern nach den geltenden Vorschriften obliegenden Aufgaben bleiben unberührt.
Fußnoten:
Überschrift geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).
Absatz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 27. 4. 2002 (BGBl I S. 1467).
Absatz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).
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