JuraForum.de > Gesetze > SGB IX > § 1 SGB IX - Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
Teil 1 (Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen)
Kapitel 1 (Allgemeine Regelungen)
Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung getragen.
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