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JuraForum.deGesetzeSGB IV§ 94 SGB IV - Bundesversicherungsamt 

§ 94 SGB IV - Bundesversicherungsamt

Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

   Fünfter Abschnitt (Versicherungsbehörden)

(1) Das Bundesversicherungsamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde. Es hat seinen Sitz in Bonn.

(2) Das Bundesversicherungsamt hat die ihm durch Gesetz oder sonstiges Recht übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Es untersteht dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung dem Bundesministerium für Gesundheit. Es ist, soweit es die Aufsicht nach diesem Gesetz ausübt, nur an allgemeine Weisungen des zuständigen Bundesministeriums gebunden.



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