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JuraForum.deGesetzeSGB IV§ 90a SGB IV - Zuständigkeitsbereich 

§ 90a SGB IV - Zuständigkeitsbereich

Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

   Vierter Abschnitt (Träger der Sozialversicherung)
      Fünfter Titel (Aufsicht)

(1) Der Zuständigkeitsbereich im Sinne des § 90 wird bestimmt:

(2) Enthält die Satzung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse eine Regelung nach § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung, wird der Zuständigkeitsbereich bestimmt durch die Region (§ 173 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches), für die sie ihrer Satzung nach zuständig ist.



Weitere Paragraphen:

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