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JuraForum.deGesetzeSGB IV§ 8a SGB IV - Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten 

§ 8a SGB IV - Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten

Viertes Buch Sozialgesetzbuch


   Erster Abschnitt (Grundsätze und Begriffsbestimmungen)
      Zweiter Titel (Beschäftigung und selbständige Tätigkeit)

Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.



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