JuraForum.de > Gesetze > SGB IV > § 8a SGB IV - Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten
Erster Abschnitt (Grundsätze und Begriffsbestimmungen)
Zweiter Titel (Beschäftigung und selbständige Tätigkeit)
Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.
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