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JuraForum.deGesetzeSGB IV§ 87 SGB IV - Umfang der Aufsicht 

§ 87 SGB IV - Umfang der Aufsicht

Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

   Vierter Abschnitt (Träger der Sozialversicherung)
      Fünfter Titel (Aufsicht)

(1) Die Versicherungsträger unterliegen staatlicher Aufsicht. Sie erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Versicherungsträger maßgebend ist.

(2) Auf den Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich die Aufsicht auch auf den Umfang und die Zweckmäßigkeit der Maßnahmen.

(3) Soweit die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. Aufgaben nach § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 1, § 20 Absatz 2 Satz 2, § 31 Absatz 2 Satz 2, § 32 Absatz 4, § 34 Absatz 3 Satz 1, § 40 Absatz 5, § 41 Absatz 4 und § 43 Absatz 5 des Siebten Buches wahrnimmt, untersteht sie der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Aufsicht mit Ausnahme der Aufsicht im Bereich der Prävention ganz oder teilweise dem Bundesversicherungsamt übertragen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      • Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten)
        • Sechster Titel (Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss)
      • § 90 Landesausschüsse
    • Siebtes Kapitel (Verbände der Krankenkassen)
  • § 208 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
    • Neuntes Kapitel (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung)
      • Zweiter Abschnitt (Organisation)
    • § 281 Finanzierung und Aufsicht
  • Sozialgesetzbuch (SGB VI)
    • Drittes Kapitel (Organisation, Datenschutz und Datensicherheit)
      • Erster Abschnitt (Organisation)
        • Siebter Unterabschnitt (Datenstelle der Träger der Rentenversicherung)
      • § 145 Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
  • Sozialgesetzbuch (SGB VII)
    • Fünftes Kapitel (Organisation)
      • Abschnitt 3a (Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung)
    • § 143d Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken, Finanzierung, Bundesgarantie
    • Sechstes Kapitel (Aufbringung der Mittel)
      • Vierter Abschnitt (Gemeinsame Vorschriften)
        • Zweiter Unterabschnitt (Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren)
      • § 187a Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

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