JuraForum.de > Gesetze > SGB IV > § 84 SGB IV - Beleihung von Grundstücken
Vierter Abschnitt (Träger der Sozialversicherung)
Vierter Titel (Vermögen)
Eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ist als sicher anzusehen, wenn die Beleihung die ersten zwei Drittel des Wertes des Grundstücks, Wohnungseigentums oder Erbbaurechts nicht übersteigt.
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