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JuraForum.deGesetzeSGB IV§ 84 SGB IV - Beleihung von Grundstücken 

§ 84 SGB IV - Beleihung von Grundstücken

Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

   Vierter Abschnitt (Träger der Sozialversicherung)
      Vierter Titel (Vermögen)

Eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ist als sicher anzusehen, wenn die Beleihung die ersten zwei Drittel des Wertes des Grundstücks, Wohnungseigentums oder Erbbaurechts nicht übersteigt.



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