JuraForum.de > Gesetze > SGB IV > § 81 SGB IV - Betriebsmittel
Vierter Abschnitt (Träger der Sozialversicherung)
Vierter Titel (Vermögen)
Die Versicherungsträger haben nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige kurzfristig verfügbare Mittel zur Bestreitung ihrer laufenden Ausgaben sowie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen (Betriebsmittel) bereitzuhalten.
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