JuraForum.de > Gesetze > SGB IV > § 80 SGB IV - Verwaltung der Mittel
Vierter Abschnitt (Träger der Sozialversicherung)
Vierter Titel (Vermögen)
(1) Die Mittel des Versicherungsträgers sind so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist.
(2) Die Mittel der Versicherungsträger sind getrennt von den Mitteln Dritter zu verwalten.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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