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JuraForum.deGesetzeSGB IV§ 8 SGB IV - Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit 

§ 8 SGB IV - Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit

Viertes Buch Sozialgesetzbuch


   Erster Abschnitt (Grundsätze und Begriffsbestimmungen)
      Zweiter Titel (Beschäftigung und selbständige Tätigkeit)

(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn

1.

das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt,

2.

die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt.

(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen. Wird beim Zusammenrechnen nach Satz 1 festgestellt,dass die Voraussetzungen einer geringfügigenBeschäftigung nicht mehr vorliegen, trittdie Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, andem die Entscheidung über die Versicherungspflichtnach § 37 des Zehnten Buches durch dieEinzugsstelle nach § 28i Satz 5 oder einen anderenTräger der Rentenversicherung bekannt gegebenwird. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.



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