JuraForum.de > Gesetze > SGB IV > § 7b SGB IV - Wertguthabenvereinbarung
Erster Abschnitt (Grundsätze und Begriffsbestimmungen)
Zweiter Titel (Beschäftigung und selbständige Tätigkeit)
Eine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn
der Aufbau des Wertguthabens auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt, | ||
diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt, | ||
Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen, | ||
das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird und | ||
das fällige Arbeitsentgelt insgesamt 400 Euro monatlich übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt. |
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