( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deGesetzeSGB IV§ 7b SGB IV - Wertguthabenvereinbarung 

§ 7b SGB IV - Wertguthabenvereinbarung

Viertes Buch Sozialgesetzbuch


   Erster Abschnitt (Grundsätze und Begriffsbestimmungen)
      Zweiter Titel (Beschäftigung und selbständige Tätigkeit)

Eine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn

1.

der Aufbau des Wertguthabens auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt,

2.

diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt,

3.

Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen,

4.

das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird und

5.

das fällige Arbeitsentgelt insgesamt 400 Euro monatlich übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:


http://www.juraforum.de/gesetze/sgb-iv/7b-wertguthabenvereinbarung

© "§ 7b SGB IV - Wertguthabenvereinbarung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN