JuraForum.de > Gesetze > SGB IV > § 78 SGB IV - Verordnungsermächtigung
Vierter Abschnitt (Träger der Sozialversicherung)
Dritter Titel (Haushalts- und Rechnungswesen)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Sozialversicherungsträger mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit Grundsätze über die Aufstellung des Haushaltsplans, seine Ausführung, die Rechnungsprüfung und die Entlastung sowie die Zahlung, die Buchführung und die Rechnungslegung zu regeln.
Die Regelung ist nach den Grundsätzen des für den Bund und die Länder geltenden Haushaltsrechts vorzunehmen; sie hat die Besonderheiten der Sozialversicherung und der einzelnen Versicherungszweige zu berücksichtigen.
Fußnoten:
Satz 3 gestrichen durch G vom 24. 7. 2010 (BGBl I S. 983).
Zu § 78: Vgl. Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung, Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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