JuraForum.de > Gesetze > SGB IV > § 77a SGB IV - Geltung von Haushaltsvorschriften des Bundes für die Bundesagentur für Arbeit
Vierter Abschnitt (Träger der Sozialversicherung)
Dritter Titel (Haushalts- und Rechnungswesen)
Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie für die sonstige Haushaltswirtschaft der Bundesagentur für Arbeit gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung sinngemäß. Die allgemeinen Grundsätze der Haushaltswirtschaft des Bundes sind zu beachten. Abweichungen von Satz 1 können nach § 1 Absatz 3 des Dritten Buches vereinbart werden.
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