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§ 73 SGB IV - Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben

Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

   Vierter Abschnitt (Träger der Sozialversicherung)
      Dritter Titel (Haushalts- und Rechnungswesen)

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sowie Maßnahmen, durch die Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind, bedürfen der Einwilligung des Vorstands, bei der Bundesagentur für Arbeit des Verwaltungsrats. Sie darf nur erteilt werden, wenn

(2) Die Einwilligung ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde, die Einwilligung des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzuzeigen, das das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet. Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Bundesagentur für Arbeit ist die Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erforderlich, die jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt. Bei der Eisenbahn-Unfallkasse ist die Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, bei der Unfallkasse Post und Telekom die Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich. Bei der Unfallkasse des Bundes ist die Genehmigung des Bundesversicherungsamtes erforderlich, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt. Bei den landwirtschaftlichen Alterskassen, den landwirtschaftlichen Krankenkassen und den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich, es sei denn, die Ausgabe überschreitet nicht den Betrag von 50.000 Euro.

(3) Kann die Einwilligung des Vorstands, bei der Bundesagentur für Arbeit des Verwaltungsrats, oder die Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ausnahmsweise und im Einzelfall nicht vor der Leistung von Ausgaben eingeholt werden, weil diese unaufschiebbar sind, sind sie unverzüglich nachzuholen.


Fußnoten:


Absatz 2 Sätze 1 und 5 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Achtes Kapitel (Finanzierung)
      • Erster Abschnitt (Beiträge)
        • Erster Titel (Aufbringung der Mittel)
      • § 220 Grundsatz
    • Neuntes Kapitel (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung)
      • Zweiter Abschnitt (Organisation)
    • § 281 Finanzierung und Aufsicht

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