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JuraForum.deGesetzeSGB IV§ 72 SGB IV - Vorläufige Haushaltsführung 

§ 72 SGB IV - Vorläufige Haushaltsführung

Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

   Vierter Abschnitt (Träger der Sozialversicherung)
      Dritter Titel (Haushalts- und Rechnungswesen)

(1) Soweit der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahrs noch nicht in Kraft getreten ist, ist der Vorstand ermächtigt zuzulassen, dass der Versicherungsträger die Ausgaben leistet, die unvermeidbar sind,

(2) Der Vorstand hat seinen Beschluss unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen; der Beschluss des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzuzeigen. Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Bundesagentur für Arbeit bedarf der Beschluss der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt.


Fußnoten:


Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      • Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten)
        • Zweiter Titel (Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen)
      • § 78 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
    • Siebtes Kapitel (Verbände der Krankenkassen)
  • § 208 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
    • Achtes Kapitel (Finanzierung)
      • Erster Abschnitt (Beiträge)
        • Erster Titel (Aufbringung der Mittel)
      • § 220 Grundsatz
    • Neuntes Kapitel (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung)
      • Zweiter Abschnitt (Organisation)
    • § 281 Finanzierung und Aufsicht
  • Sozialgesetzbuch (SGB VII)
    • Fünftes Kapitel (Organisation)
      • Abschnitt 3a (Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung)
    • § 143d Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken, Finanzierung, Bundesgarantie

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