JuraForum.de > Gesetze > SGB IV > § 72 SGB IV - Vorläufige Haushaltsführung
Vierter Abschnitt (Träger der Sozialversicherung)
Dritter Titel (Haushalts- und Rechnungswesen)
(1) Soweit der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahrs noch nicht in Kraft getreten ist, ist der Vorstand ermächtigt zuzulassen, dass der Versicherungsträger die Ausgaben leistet, die unvermeidbar sind,
um seine rechtlich begründeten Verpflichtungen und Aufgaben zu erfüllen,
um Bauten und Beschaffungen fortzusetzen, sofern durch den Haushalt eines Vorjahrs bereits Beträge bewilligt worden sind.
(2) Der Vorstand hat seinen Beschluss unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen; der Beschluss des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzuzeigen. Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Bundesagentur für Arbeit bedarf der Beschluss der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt.
Fußnoten:
Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 72 SGB IV - Vorläufige Haushaltsführung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum