JuraForum.de > Gesetze > SGB IV > § 71c SGB IV - Eingliederungsrücklage der Bundesagentur für Arbeit
Vierter Abschnitt (Träger der Sozialversicherung)
Dritter Titel (Haushalts- und Rechnungswesen)
Die bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht verausgabten Mittel des Eingliederungstitels der Bundesagentur für Arbeit werden einer Eingliederungsrücklage zugeführt. Soweit Liquiditätshilfen nach § 364 des Dritten Buches geleistet werden, erfolgt eine Zuführung zur Eingliederungsrücklage nicht. Die Eingliederungsrücklage ist bis zum Schluss des nächsten Haushaltsjahres aufzulösen und dient zur Deckung der nach § 71b Absatz 5 gebildeten Ausgabereste.
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