JuraForum.de > Gesetze > SGB IV > § 68 SGB IV - Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplans
Vierter Abschnitt (Träger der Sozialversicherung)
Dritter Titel (Haushalts- und Rechnungswesen)
(1) Der Haushaltsplan dient der Feststellung der Mittel, die zur Erfüllung der Aufgaben des Versicherungsträgers im Haushaltsjahr voraussichtlich erforderlich sind. Er ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung und stellt sicher, dass insbesondere die gesetzlich vorgeschriebenen Ausgaben rechtzeitig geleistet werden können.
(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
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