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JuraForum.deGesetzeSGB IV§ 67 SGB IV - Aufstellung des Haushaltsplans 

§ 67 SGB IV - Aufstellung des Haushaltsplans

Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

   Vierter Abschnitt (Träger der Sozialversicherung)
      Dritter Titel (Haushalts- und Rechnungswesen)

(1) Die Versicherungsträger stellen für jedes Kalenderjahr (Haushaltsjahr) einen Haushaltsplan auf, der alle im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen sowie alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen enthält.

(2) Im Haushaltsplan sind die Stellen für die Beamten und die dienstordnungsmäßig Angestellten der Versicherungsträger nach Besoldungsgruppen auszubringen; für die übrigen Beschäftigten der Versicherungsträger sind die Haushaltsansätze nach Vergütungs- und Lohngruppen zu erläutern.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      • Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten)
        • Zweiter Titel (Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen)
      • § 78 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
        • Sechster Titel (Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss)
      • § 91 Gemeinsamer Bundesausschuss
    • Siebtes Kapitel (Verbände der Krankenkassen)
  • § 208 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
    • Achtes Kapitel (Finanzierung)
      • Erster Abschnitt (Beiträge)
        • Erster Titel (Aufbringung der Mittel)
      • § 220 Grundsatz
    • Neuntes Kapitel (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung)
      • Zweiter Abschnitt (Organisation)
    • § 281 Finanzierung und Aufsicht
  • Sozialgesetzbuch (SGB VII)
    • Fünftes Kapitel (Organisation)
      • Abschnitt 3a (Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung)
    • § 143d Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken, Finanzierung, Bundesgarantie

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