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JuraForum.deGesetzeSGB IV§ 65 SGB IV - Getrennte Abstimmung 

§ 65 SGB IV - Getrennte Abstimmung

Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

   Vierter Abschnitt (Träger der Sozialversicherung)
      Zweiter Titel (Zusammensetzung, Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten und Vertrauenspersonen)

(1) In den Selbstverwaltungsorganen der Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, ist zur Beschlussfassung eine Mehrheit in den Gruppen der Versicherten, der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber erforderlich für

(2) Über einen abgelehnten Antrag ist auf Verlangen der Antragsteller innerhalb von drei Wochen nochmals abzustimmen.


Fußnoten:


Absatz 1 Nummer 3 neugefasst durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

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