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JuraForum.deGesetzeSGB IV§ 58 SGB IV - Amtsdauer 

§ 58 SGB IV - Amtsdauer

Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

   Vierter Abschnitt (Träger der Sozialversicherung)
      Zweiter Titel (Zusammensetzung, Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten und Vertrauenspersonen)

(1) Die gewählten Bewerber werden Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans an dem Tage, an dem die erste Sitzung des Organs stattfindet. Die neu gewählte Vertreterversammlung tritt spätestens fünf Monate nach dem Wahltag zusammen.

(2) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane beträgt sechs Jahre; sie endet jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl mit dem Zusammentritt der in den nächsten allgemeinen Wahlen neu gewählten Selbstverwaltungsorgane. Wiederwahl ist zulässig.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Siebtes Kapitel (Verbände der Krankenkassen)
  • § 209 Verwaltungsrat der Landesverbände
  • § 217b Organe
    • Neuntes Kapitel (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung)
      • Zweiter Abschnitt (Organisation)
    • § 279 Verwaltungsrat und Geschäftsführer

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