JuraForum.de > Gesetze > SGB IV > § 58 SGB IV - Amtsdauer
Vierter Abschnitt (Träger der Sozialversicherung)
Zweiter Titel (Zusammensetzung, Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten und Vertrauenspersonen)
(1) Die gewählten Bewerber werden Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans an dem Tage, an dem die erste Sitzung des Organs stattfindet. Die neu gewählte Vertreterversammlung tritt spätestens fünf Monate nach dem Wahltag zusammen.
(2) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane beträgt sechs Jahre; sie endet jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl mit dem Zusammentritt der in den nächsten allgemeinen Wahlen neu gewählten Selbstverwaltungsorgane. Wiederwahl ist zulässig.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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