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JuraForum.deGesetzeSGB IV§ 40 SGB IV - Ehrenämter 

§ 40 SGB IV - Ehrenämter

Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

   Vierter Abschnitt (Träger der Sozialversicherung)
      Erster Titel (Verfassung)

(1) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie die Versichertenältesten und die Vertrauenspersonen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie die Mitglieder vertreten oder andere ihnen übertragene Aufgaben wahrnehmen, die Rechte und Pflichten eines Mitglieds. Satz 2 gilt für Stellvertreter von Versichertenältesten und Vertrauenspersonen entsprechend.

(2) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung eines Ehrenamts behindert oder wegen der Übernahme oder Ausübung eines solchen Amtes benachteiligt werden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Siebtes Kapitel (Verbände der Krankenkassen)
  • § 209 Verwaltungsrat der Landesverbände
  • § 217b Organe
    • Neuntes Kapitel (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung)
      • Zweiter Abschnitt (Organisation)
    • § 279 Verwaltungsrat und Geschäftsführer

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