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JuraForum.deGesetzeSGB IV§ 37 SGB IV - Verhinderung von Organen 

§ 37 SGB IV - Verhinderung von Organen

Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

   Vierter Abschnitt (Träger der Sozialversicherung)
      Erster Titel (Verfassung)

(1) Solange und soweit die Wahl zu Selbstverwaltungsorganen nicht zustande kommt oder Selbstverwaltungsorgane sich weigern, ihre Geschäfte zu führen, werden sie auf Kosten des Versicherungsträgers durch die Aufsichtsbehörde selbst oder durch Beauftragte geführt. Die Verpflichtung der Aufsichtsbehörde, die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane zu berufen, wenn eine Wahl nicht zustande kommt, bleibt unberührt.

(2) Sind der Geschäftsführer und sein Stellvertreter oder ein Mitglied der Geschäftsführung für längere Zeit an der Ausübung ihres Amtes verhindert oder ist ihr Amt längere Zeit unbesetzt, kann der Vorstand einen leitenden Beschäftigten des Versicherungsträgers mit der vorübergehenden Wahrnehmung dieses Amtes beauftragen; bei einer Geschäftsführung erstreckt sich die Wahrnehmung des Amtes nicht auf den Vorsitz. Die Beauftragung ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Siebtes Kapitel (Verbände der Krankenkassen)
  • § 209 Verwaltungsrat der Landesverbände
  • § 217b Organe
    • Neuntes Kapitel (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung)
      • Zweiter Abschnitt (Organisation)
    • § 279 Verwaltungsrat und Geschäftsführer

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