JuraForum.de > Gesetze > SGB IV > § 3 SGB IV - Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich
Erster Abschnitt (Grundsätze und Begriffsbestimmungen)
Erster Titel (Geltungsbereich und Umfang der Versicherung)
(1) Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten,
soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder selbständig tätig sind, | ||
soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben. |
(2) Die Regelungen des Sechsten Abschnitts gelten für alle, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches Beschäftigte, Beamte, Richter oder Soldaten sind.
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