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§ 28r SGB IV - Schadensersatzpflicht, Verzinsung

Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

   Dritter Abschnitt (Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag)
      Dritter Titel (Auskunfts- und Vorlagepflicht, Prüfung, Schadensersatzpflicht und Verzinsung)

(1) Verletzt ein Organ oder ein Bediensteter der Einzugsstelle schuldhaft eine diesem nach diesem Abschnitt auferlegte Pflicht, haftet die Einzugsstelle dem Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit sowie dem Gesundheitsfonds für einen diesen zugefügten Schaden. Die Schadensersatzpflicht wegen entgangener Zinsen beschränkt sich auf den sich aus Absatz 2 ergebenden Umfang.

(2) Werden Beiträge, Zinsen auf Beiträge oder Säumniszuschläge schuldhaft nicht rechtzeitig weitergeleitet, hat die Einzugsstelle Zinsen in Höhe von zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen.

(3) Verletzt ein Organ oder ein Bediensteter des Trägers der Rentenversicherung schuldhaft eine diesem nach § 28p auferlegte Pflicht, haftet der Träger der Rentenversicherung dem Gesundheitsfonds, der Krankenkasse, der Pflegekasse und der Bundesagentur für Arbeit für einen diesen zugefügten Schaden; dies gilt entsprechend gegenüber den Trägern der Unfallversicherung für die Prüfung nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches. Für entgangene Beiträge sind Zinsen in Höhe von zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Achtes Kapitel (Finanzierung)
      • Erster Abschnitt (Beiträge)
        • Fünfter Titel (Zahlung der Beiträge)
      • § 252 Beitragszahlung
      • § 253 Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt
      • Vierter Abschnitt (Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds)
    • § 271a Sicherstellung der Einnahmen des Gesundheitsfonds
  • Sozialgesetzbuch (SGB VI)
    • Viertes Kapitel (Finanzierung)
      • Zweiter Abschnitt (Beiträge und Verfahren)
        • Erster Unterabschnitt (Beiträge)
          • Vierter Titel (Zahlung der Beiträge)
        • § 174 Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen

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